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RR 1996 025

Regierungsrat — RR 1996 025

Zg Regierungsrat · 1996-06-11 · Deutsch ZG

§ 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG. – Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zulasten der Gemeinde, auch wenn der Beschwerdeführer die (Rechtsverweigerungs-) Beschwerde zurückgezogen hat und diese als gegenstandslos abgeschrieben werden kann, weil die Beschwerde trotz Rückzugs begründet war.

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besteht jedoch unmittelbar gestützt auf Art. 4 der Bundesverfassung ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht bloss im Verwal- tungsgerichts-, sondern auch schon im Verwaltungsverfahren. Vorausgesetzt ist jedoch, dass sich erhebliche Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtli- cher Hinsicht ergeben, denen die Partei trotz Mitwirkung der Verwaltungs- behörde und der geltenden Offizialmaxime offensichtlich nicht gewachsen ist (vgl. BGE vom 8. März 1985 in ZB1 1985 S. 414 E. 5c). Gemäss § 16 Abs. 2 des Personalgesetzes ist vor der Entlassung dem Mit- arbeiter das rechtliche Gehör zu gewähren. Beim rechtlichen Gehör über die sofortige Freistellung empfahl der Vorsteher der Direktion dem betroffenen Mitarbeiter, sich im Hinblick auf die zu erwägende fristlose Auflösung an ei- nen Anwalt zu wenden. Auch wenn die betreffende Direktion und der Re- gierungsrat in solchen Fällen alles tun für ein faires Verfahren, haben sie als Vorgesetzter bzw. Arbeitgeber Parteistellung und gegenüber dem Mitarbei- ter widerstreitende Interessen. Dies drückt sich auch darin aus, dass in Re- gierungsratsbeschlüssen betreffend Personal gemäss ständiger Praxis keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aus diesen Gründen ist es sinnvoll und erleichtert zudem den Verkehr zwischen den Parteien, wenn sich der betroffene Mitarbeiter unabhängig und frei bei einem Anwalt über seine rechtlichen Möglichkeiten erkundigen kann und sich vertreten lässt. Eine solche Praxis widerspricht auch nicht der zitierten bundesgerichtlichen Rechtssprechung; weil die Verwaltungsbehörde gleichzeitig Partei ist, kann sie nicht in dem Masse bei der Interessenwah- rung zugunsten der anderen Partei mitwirken; die Interessen sind klar wi- derstreitend. Zwar ist das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplex; ausgehend vom Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren erscheint es im vorliegenden Fall aber angezeigt, dem Gesuch zu entsprechen. Die Bedürftigkeit liegt vor. Eine Entschädigung von Fr. 500.– ist angemessen. Festzuhalten ist, dass sich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes ausgehend von der besonderen Ausgangslage (Parteistellung des Re- gierungsrates, widerstreitende Interessen) nur auf diesen Beschluss betref- fend fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezieht, nicht aber auf weitere Arbeiten, mit denen der Rechtsvertreter allenfalls betraut ist oder wird. (RRB, 23. Januar 1996) § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG. – Zusprechung einer Parteientschädigung an den Be- schwerdeführer zulasten der Gemeinde, auch wenn der Beschwerdeführer die (Rechtsverweigerungs-) Beschwerde zurückgezogen hat und diese als ge- genstandslos abgeschrieben werden kann, weil die Beschwerde trotz Rück- zugs begründet war 192

Erwägungen:

3. Gemäss § 28 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist im Rechtsmittelverfahren der ganz oder teilweise obsiegenden Par- tei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. Nach herrschender Lehre gilt dies im allgemeinen nur, wenn ein Sachent- scheid ergeht. Indessen rechtfertigt es sich nicht, bei Erledigung einer Be- schwerde ohne Anspruchsprüfung eine Parteientschädigung generell zu ver- weigern (vgl. Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1986, S. 143). Für die Parteientschädi- gung sind in einem solchen Fall die Grundsätze massgebend, welche bei ei- nem Sachentscheid anzuwenden sind (vgl. Bernet, a.a.O., S. 143). Im vorlie- genden Fall wurde die Beschwerde zurückgezogen, weil sie durch den – nach der Beschwerdeerhebung gefällten – Entscheid des Gemeinderates X. gegenstandlos geworden ist. Wie noch darzulegen sein wird, kann aufgrund einer summarischen Prüfung von einem Obsiegen des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Nach § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG ist indessen zu Lasten des Gemeinwesens eine Parteientschädigung nur dann zuzusprechen, wenn dessen Behörde als Vorinstanz einen Verfahrensfehler oder eine offenbare Rechtsverletzung begangen hat. Dabei darf die Entschädigungspflicht des Gemeinwesens jedoch «nicht auf Fälle besonderer Willkür, Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit beschränkt werden, und in besonderen Fällen, in wel- chen die Verweigerung einer Parteientschädigung überaus stossend wäre, darf eine solche nicht verweigert werden.» (Marco Weiss, Verfahren der Ver- waltungsrechtspflege im Kanton Zug, Diss. Zürich 1983, S. 187). Im vorlie- genden Fall ist ein Verfahrensmangel im Sinne von § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG gegeben. Zwischen der Einreichung des Gesuchs und der Verfügung liegt ei- ne Zeitspanne von fünf Monaten. Wie auch der Gemeinderat X. einräumt, ist der dem Gesuch zugrundeliegende Sachverhalt nicht komplex. Zwar trifft es zu, dass auch in solchen Fällen Abklärungen zu treffen sind, zumal eine nochmalige Beistandsernennung kurz vor Erreichen der Mündigkeit eher die Ausnahme darstellt. Für diese Abklärungen erscheinen fünf Monate jedoch als übermässig lang. Dies zeigt sich auch darin, dass nach unbestrittener Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers der zuständige Sachbearbei- ter der Vormundschaftsbehörde die Angelegenheit nach Androhung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde am 23. Oktober 1995 «an die Hand genom- men» hat und bereits knapp zwei Monate später der Entscheid der Vormundschaftsbehörde ergangen ist. Da die Frist von fünf Monaten zur Behandlung des Gesuchs mithin erheblich länger ist als nach der Natur der Sache und den Umständen angemessen erscheint, liegt eine Rechtsverzöge- rung vor (vgl. Weiss, a.a.O., S. 201; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 80 B II, S. 258). Überdies hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf seine wie- derholten Fragen, bis wann er mit der Verfügung rechnen dürfe, unbestritte- 193

nermassen entweder keine Antwort oder eine unzutreffende Antwort erhal- ten, so dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde durchaus begründet war. Dem Beschwerdeführer ist mithin eine Parteientschädigung zu Lasten der Gemeinde X. zuzusprechen. Ein Betrag von Fr. 500.– erscheint angemessen. Bei dieser Rechtslage braucht nicht geprüft zu werden, ob die Voraussetzun- gen für die unentgeltliche Beschwerdeführung erfüllt sind. (RRB, 11. Juni 1996) § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG. – Keine Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zulasten der Gemeinde, deren Gemeinderat die angefoch- tene Verfügung aufgehoben hat, so dass die dagegen erhobene Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben werden konnte, weil die vormundschaftli- che Massnahme im Zeitpunkt der Errichtung begründet war und dem Ge- meinderat weder ein Verfahrensfehler noch eine offenbare Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann Erwägungen:

3. Gemäss § 28 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 161.1) ist im Rechtsmittelverfahren der ganz oder teilweise obsiegenden Par- tei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. Nach herrschender Lehre gilt dies im allgemeinen nur, wenn ein Sachent- scheid ergeht. Indessen rechtfertigt es sich nicht, bei Erledigung einer Be- schwerde ohne Anspruchsprüfung eine Parteientschädigung generell zu ver- weigern (vgl. Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1986, S. 143; Gerichts- und Verwal- tungspraxis des Kantons Zug, GVP, 1991/92, S. 345). Für die Parteientschä- digung sind in einem solchen Fall die Grundätze massgebend, welche bei einem Sachentscheid anzuwenden sind (vgl. Bernet, a.a.O., S. 143). Entschei- dend ist mithin gemäss § 28 Abs. 2 VRG, welche Partei ganz oder teilweise obsiegt hätte, wäre ein Sachentscheid ergangen. Zu beachten ist hierbei, dass gemäss § 47 Abs. 2 VRG grundsätzlich die tatsächlichen und rechtlichen Ver- hältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend sind. Auf- grund einer summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Be- schwerde gutgeheissen worden wäre, hat doch der Gemeinderat X. die Beistandschaft mit Beschluss vom 1. Juli 1996 aufgehoben, weil die Voraus- setzungen nicht mehr erfüllt waren. Indessen ist die Beistandschaft..im Zeitpunkt der Errichtung als begründet zu betrachten. Im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 ZGB gilt eine Person auch dann als abwesend, wenn sie nicht oder nicht innert nützlicher Frist erreicht werden kann (vgl. Schnyder/Murer, Berner Kommentar zum ZGB, N 54 zu Art. 392). Diese Voraussetzung ist aufgrund der Akten als erwiesen anzunehmen. Da rasches Handeln geboten 194